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   BFH, 09.07.1992 - IV R 132/90   

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https://dejure.org/1992,31798
BFH, 09.07.1992 - IV R 132/90 (https://dejure.org/1992,31798)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1992 - IV R 132/90 (https://dejure.org/1992,31798)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - IV R 132/90 (https://dejure.org/1992,31798)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 09.12.1992 - IV B 28/92

    Voraussetzungen der Ähnlichkeit eines Berufs mit einem Katalogberuf

    Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung (zuletzt in den beiden Senatsurteilen vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100 und IV R 132/90, BFH/NV 1993, 357) auch für Kfz-Sachverständige, die wie der Kläger eine Ausbildung, wie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzen.

    Doch reichen bloße Bestätigungen über die Teilnahme an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen als Erfolgsnachweis der für eine Ingenieurtätigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht aus, vielmehr muß der erfolgreiche Abschluß durch Zeugnisse, Zertifikate oder ähnliche Urkunden nachweisbar sein (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1992 IV R 132/90).

  • BFH, 09.12.1992 - IV B 115/92

    Kfz-Sachverständiger als Freiberufler? (§§ 15 , 18 EStG )

    Doch reichen bloße Bestätigungen über die Teilnahme an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen als Erfolgsnachweise der für eine Ingenieurtätigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht aus, vielmehr muß der erfolgreiche Abschluß durch Zeugnisse, Zertifikate oder ähnliche Urkunden nachweisbar sein (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1992 IV R 132/90).
  • FG Köln, 15.12.2005 - 10 K 3800/02

    Umwelt-Auditing eines Diplom-Chemikers freiberuflich

    Dazu muss der Steuerpflichtige nach bisheriger Rechtsprechung nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse im Wege des Selbststudiums erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518 - Schiffs/Kfz-Sachverständiger; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 28/92, BFH/NV 1994, 629 und BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 132/90, BFH/NV 1993, 357 - Kfz-Sachverständiger).
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